EUV – Vertrag über die Europäische Union

Beim Vertrag über die Europäische Union (kurz: EUV) handelt es sich um den Gründungsvertrag der Europäischen Union. Der Vertrag wurde in seiner ursprünglichen Form 1992 von allen EU-Mitgliedstaaten in Maastricht beschlossen und trat am 1. November 1993 in Kraft. Durch den Vertrag beschlossen die Mitgliedstaaten die Schaffung einer politischen Union. Sie beinhaltete u. a. die Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie eine gemeinsame Justiz- und Innenpolitik.

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Der EUV ist der Gründungsvertrag der Europäischen Union (c) iStock.com / artJazz

Der Maastricht-Vertrag wurde in den darauffolgenden Jahren mehrfach geändert und erneuert. 1997 wurde der Vertrag von Amsterdam unterzeichnet. 2001 folgte der Vertrag von Nizza und 2007 der Vertrag von Lissabon – die aktuelle Fassung des EUV. Gemeinsam mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet er bis heute die Grundlage europäischer Politik.

Inhalte des EUV

Der EUV in seiner aktuellen Fassung besteht aus einer Präambel sowie 55 Artikeln. Diese sind in sechs Titel gegliedert:

  • Titel I: Gemeinsame Bestimmungen
  • Titel II: Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze
  • Titel III: Bestimmungen über die Organe
  • Titel IV: Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit
  • Titel V: Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
  • Titel VI: Schlussbestimmungen

EUV Titel I: Gemeinsame Bestimmungen

Die Gemeinsamen Bestimmungen des EUV legen Grundsätze fest, auf die sich das Handeln der Europäischen Union bezieht.

  • Die Werte der Union, auf die sich das Handeln der Gemeinschaft gründen soll, werden dargestellt. So bekennt sich die EU zur Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit.
  • Die Ziele der EU, auf die sich das Handeln der EU bezieht, werden festgelegt. Sie beinhalten u. a. die Sicherung des Friedens, die Schaffung eines Raums der Freiheit, Sicherheit und des Rechts, den EU Binnenmarkt, Umweltschutz und die Wahrung der kulturellen Vielfalt.
  • Das Subsidiaritätsprinzip stellt sicher, dass die EU nur dann tätig werden darf, wenn die Angelegenheit nicht in gleichem Maße auf nationaler oder lokaler Ebene geregelt werden kann.
  • Der Schutz der Grundrechte in den EU-Mitgliedstaaten wird geregelt.

EUV Titel II: Bestimmungen über die demokratischen Grundsätze

Titel II des EUV setzt demokratische Prinzipien der Union fest. Er regelt die Unionsbürgerschaft, wie sie 2015 insbesondere für Flüchtlinge geregelt wurde, und betont die Rolle der repräsentativen Demokratie und der europäischen politischen Parteien. Seit dem Vertrag von Lissabon gibt es außerdem die Möglichkeit der Europäischen Bürgerinitiative, wodurch die Möglichkeit der Bürgerbeteiligung gestärkt werden soll.

EUV Titel III: Bestimmungen über die Organe

Die EU-Institutionen werden dargestellt und erläutert. Dazu gehören

EUV Titel IV: Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit

Der EUV eröffnet die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit, d.h. dass eine Gruppe von Mitgliedstaaten den Weg einer tieferen Integration ergreifen kann, auch wenn noch nicht alle Mitgliedstaaten daran teilnehmen wollen.

EUV Titel V: Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union

Der Titel V des EUV regelt die Außenpolitik der EU. Diese ist weitgehend intergouvernemental geregelt, d. h. die Handlungskompetenz bleibt weitgehend bei den Mitgliedstaaten. Die EU übernimmt größtenteils nur koordinierende Aufgaben. Der Europäische Rat wird als zentrales Beschlussorgan festgelegt.

Des Weiteren werden die Verfahren im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) festgelegt.

EUV Titel VI: Schlussbestimmungen

Im abschließenden Artikel des EUV werden verschiedene Arten von Bestimmungen zusammengefasst. Die wichtigsten Artikel regeln die Rechtspersönlichkeit der EU sowie das Beitrittsverfahren für neue Mitgliedstaaten.

 

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